Satzung des VfL 1919 Weidenhausen e.V. 

§1 - Name und Sitz

Der 1919 gegründete Verein trägt den Namen:

Verein für Leibesübungen 1919 Weidenhausen e.V. (Abk. VfL 1919 Weidenhausen e.V.)

Der Verein hat seinen Sitz in Weidenhausen (Kreis Marburg-Biedenkopf). Er ist mit der Nummer VR2485 in das Vereinsregister
eingetragen (Amtsgericht Marburg).


§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

1.) Der VfL 1919 Weidenhausen e.V. dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen.

2.) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht über die Durchführung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen; daneben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen. Der Verein kann außer für den Fußballsport auch in anderen Sportarten Abteilungen unterhalten.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.


§3 - 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres).


§4 - Mitgliedschaft

1.) Der Verein hat:

          a) ordentliche Mitglieder
          b) Ehrenmitglieder
          c) Jugendmitglieder

2.) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltslos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.

3.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4.) Ehemalige Vorsitzende des Vereins können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

5.) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sollen bei Streitigkeiten zwischen Gremien, Mitgliedern und Funktionären des Vereins zur Schlichtung angerufen werden.

6.) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

7.) Jugendliche werden bis zu 18 Jahren in einer Jugendabteilung zusammengefasst.


§5 - 
Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.


§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

          1.) durch Tod
          2.) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist
          3.) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
                    a) ein Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht
                         bezahlt.
                    b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
          4.) durch Ausschluss (siehe &10, Ziffer 2)


§7 - Mitgliedschaftsrechte

1.) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sind sie auch wählbar.

2.) Mitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3.) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4.) Jedem Mitglied, das sich in seinen Rechten innerhalb des Vereins verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

5.) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

6.) Übungsleiter, denen durch Ausübung ihrer Aufgaben Kosten entstehen, haben Anrecht auf einen jährlich einmaligen finanziellen Ausgleich. Die Höhe wird in §6 der Geschäftsordnung des VfL 1919 Weidenhausen e.V. geregelt.


§8 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

          1.) Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
          2.) Den Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleiter und Jugendbetreuer ist in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
          3.) Die Beiträge pünktlich zu zahlen.
          4.) Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
          5.) Durch ihr Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern das Ansehen des Vereins zu wahren. Das Leitbild des Vereins soll in allen
                Belangen gelebt werden und Anleitung sein.


§9 - Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.


§10 - Strafen

1.) Vom Vorstand können bei Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, folgende Strafen verhängt werden:

          a) Verwarnung
          b) Verweis
          c) Sperre
          d) Ausschluss

2.) Der Vorstand kann auf Ausschluss erkennen bei
          a) groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
          b) Handlungen, die sich besonders nachteilig auf die Aufgaben oder das Ansehen des Vereins auswirken und im besonderen Maße die
              Belange des Sports schädigen.
          c) Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
          d) Unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

3.) Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

4.) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch erheben und zwar schriftlich an den Vorstand. Über den Einspruch ist innerhalb eines Monats vom Vorstand über den Ausschluss oder Nichtausschluss zu entscheiden.


§11 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
          1.) der Vorstand
          2.) die Mitgliederversammlung


§12 - Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:
          a) dem 1. Vorsitzenden
          b) dem 2. Vorsitzenden
          c) dem Kassierer
          d) dem Schriftführer
          e) dem Vereinsjugendwart
          f) dem Spielausschussvorsitzenden

2.) In beratender Funktion (ohne Vertreterbefugnis) gehören dem Vorstand an:

          a) die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer (in einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl)
          b) die weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Spielausschussmitglieder
          c) der von der Alt-Herren-Abteilung gewählte Leiter.

3.) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4.) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5.) Dem Vorstand obliegen Unterhaltung und Pflege des Sportheims. Er legt fest, in welcher Form die vereinseigenen Geschäftsbetriebe geführt werden. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

6.) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach wirtschaftlichen und sparsamen Grundsätzen zu erfolgen und zwar zu Zwecken der Pflege des Sports. Alle Ausgaben müssen zuvor dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für das Geschäftsjahr aufzustellen.

7.) Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

8.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

9.) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.


§13 - Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und sollte im Laufe des Monats Juni einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

          a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
          b) Bericht der Kassenprüfer
          c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre.
          d) Entlastung des Vorstandes
          e) Neuwahlen (Vorstand, die durch die Mitgliederversammlung zu wählenden beratenden Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer).
          f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden                   müssen (spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung)
          g) Wahl der Beurkunder.

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Die a.o. Mitglieder-versammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, wenn 2 oder mehr Mitglieder kandidieren. Bei nur einem Kandidaten kann durch Handaufheben abgestimmt werden. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

5.) Vor jeder Wahl ist ein Versammlungsleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Sofern geheime Wahl beantragt wird, sind zwei zusätzliche Wahlhelfer zu bestimmen. Der gewählte erste Vorsitzende kann nach seiner Wahl die Versammlungsleitung übernehmen.

6.) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.


§14 - Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gladenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§15 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 23.6.2017 in Kraft.